Satzung

des „Fördervereins des Evangelischen Kindergartens  Bovenden“

§ 1 Name und Sitz

  1. Freunde und Förderer des Evangelischen Kindergartens Bovenden bilden einen Verein mit dem Namen „Förderverein des Evangelischen Kindergartens Bovenden“.
  2. Dieser Verein hat seinen Sitz in Bovenden und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes in Göttingen einzutragen und führt dann den Zusatz „e.V.“.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S. des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein hat den Zweck
  • der  ideellen, materiellen und finanziellen Förderung des Evangelischen Kindergartens Bovenden,
  • Freunde und Förderer des Kindergartens zusammenzuführen,
  • Maßnahmen und Anschaffungen des Kindergartens über die verfügbaren öffentlichen Mittel hinaus finanziell zu unterstützen und
  • die Zusammenarbeit zwischen Eltern, Vereinsmitgliedern, Kindergarten und Träger zu fördern.

3.
(gestrichen)

4.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Vereines. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen nach Absprache mit dem Vorstand.

§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO)
  2. Er ist ein Förderverein im Sinne von § 58 Nr.2 AO, der seine Mittel teilweise zur Förderung der in § 2 Abs.1 der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung/des steuerbegünstigten Zwecks verwendet.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereines können  jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie juristische Personen und öffentlich-rechtliche Körperschaften werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereines an.
  4. Die Mitglieder verpflichten sich zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrages, der für das betreffende Geschäftsjahr im Voraus zu  entrichten ist.
  5. Mitglieder können wegen besonderer Verhältnisse durch den Vorstand von der Pflicht zur Zahlung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise befreit werden.
  6. Die Vereinsämter sind Ehrenämter

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet, durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von 6 Wochen,  durch Tod des Mitgliedes,  durch Ausschluss.
  2. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn es gegen die Satzung verstößt oder sich vereinsschädigend verhält. Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  3. Ein Mitglied kann  durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es seiner Beitragspflicht trotz wiederholter schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.

§ 6 Organe des Vereines

Organe des Vereines sind:

  1. Der Vorstand
  2. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden,    dem/der Kassierer(in), mindestens zwei  Beisitzer(inne)n.
  2. Es soll darauf hingewirkt werden, dass im Vorstand die pädagogische Leitung bzw. ein Mitglied des pädagogischen Teams vertreten ist.
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von der/dem 1. Vorsitzenden und von dem/der 2. Vorsitzenden vertreten, wobei jede/r allein vertretungsberechtigt ist. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die 2. Vorsitzende von seinem Vertretungsrecht nur Gebrauch machen darf, wenn der/die 1. Vorsitzende verhindert ist.
  4. Der/die 1. und der/die 2. Vorsitzende sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis des Vorstandes ist die Vertretungsberechtigung bis zu einem Betrag von 100 € begrenzt. Darüber bedarf es eines Vorstandsbeschlusses.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstandes

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, soweit sie nicht durch Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

Er hat vor allem die folgenden Aufgaben:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung
  • Erstellung eines Haushaltsplanes
  • Erstellung eines Jahresberichtes
  • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

2.
Zur Unterstützung seiner Arbeit kann der Vorstand Ausschüsse berufen.

3.
Der/die Kassierer (in)ist verantwortlich für die Finanzen und die gesamte Kassenführung. Er/sie hat jährlich einen Kassenbericht vorzutragen, zuvor hat eine Prüfung der Kasse durch zwei Kassenprüfer/innen zu erfolgen. Zahlungen sind grundsätzlich nur auf Anweisung der Vorstandsmitglieder zu leisten.

§ 9 Amtsdauer des Vorstandes

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren – vom Tag der Wahl an gerechnet – gewählt: er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Einzelne Vorstandsmitglieder oder der Gesamtvorstand können  vorzeitig abberufen werden. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amt$szeit des/der Ausgeschiedenen.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Die Vorstandssitzung wird geleitet von der/dem 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von der/dem 2. Vorsitzenden.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der /die 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind.
  3. Bei Beschlüssen des Vorstandes entscheidet die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Leiters/Leiterin der Vorstandsitzung.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist nicht zulässig.
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  • Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung des Vorstandes,
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
  • Wahl zweier Kassenprüfer(innen) auf die Dauer von 2 Jahren
  • Beschlussfassung über den vorgeschlagenen Jahresbeitrag
  • Verabschiedung des Haushaltsplanes
  • Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereines

3.
Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. Sie müssen dieses mindestens einmal jährlich durchführen.

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen.
  2. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  3. Der Vorstand ist dazu verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 1/3  der Mitglieder dieses schriftlich unter der Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

§ 13 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

  1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der/die 1. Vorsitzende, im Verhinderungsfall der/die 2. Vorsitzende oder ein anderes Mitglied des Vorstandes.
  2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der zweiten Einladung hinzuweisen.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst in der Regel ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die Beschlussfassung erfolgt offen, soweit nicht gesetzliche Gründe oder die Satzung dem entgegenstehen. Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt die Beschlussfassung geheim.
  4. Zur Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 14 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes fertigt das für die jeweilige Sitzung  zum/zur Schriftführer(in) ernannte Mitglied jeweils ein Protokoll an, das außer ihm/ihr auch der/die 1. Vorsitzende oder sein/ihre Stellvertreter(in) unterzeichnet.

§ 15 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer  Mitgliederversammlung mit der in § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes  fällt das Vermögen an die Evangelische Kirchengemeinde Bovenden, die es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützige pädagogische Arbeit mit Kindern zu verwenden hat.

§ 16 Übergangsvorschrift

Der Vorstand wird ermächtigt, an Stelle der Mitgliederversammlung die Satzung zu ändern, wenn diese bei der Anmeldung zum Vereinsregister beanstandet wird und die Änderung notwendig ist, damit der Verein eingetragen werden kann. Gleiches gilt, wenn eine Satzungsänderung erforderlich ist, um die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt zu erlangen.

§ 17 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tage ihrer Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

Beschlossen in der Gründungsversammlung vom 24.09.2008 in Bovenden.

Geändert  durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 29.10.2008